Jahresabschluss
Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses bestehend aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ist gesetzlich geregelt. Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs haben zusätzlich einen Anhang zur Bilanz aufzustellen. Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die nicht zur Führung von Büchern verpflichtet sind, müssen eine Einnahme-Überschussrechnung erstellen.
1. Buchführungspflichtige Unternehmen
- Erstellen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses
- Erstellen eines Anhangs zur Bilanz (nur GmbH, AG, GmbH & Co. KG)
- Bescheinigung
- Plausibilitätsbeurteilung
- Offenlegungsbilanz aus vorhandener Handelsbilanz
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen beim Unternehmensregister
- Erstellen der Steuerbilanz
- Erstellen der E-Bilanz
- Ermittlung der Kapitalkonten (nur bei Personalgesellschaften)
- Aufstellung von Ergänzungsbilanzen
- Aufstellung von Sonderbilanzen
2. Nicht buchführungspflichtige Unternehmen
- Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
- Anlage EÜR
3. Besprechung Ihres Jahresabschlusses
Im Rahmen unserer Besprechung Ihres Jahresabschlusses präsentieren wir Ihnen Ihre betriebswirtschaftlichen Daten einfach und strukturiert.
Dabei werden wir die Zahlen aus dem zurückliegenden Jahr mit Ihnen analysieren. Anhand eines Mehrjahresvergleiches und der aktuellen BWA werden wir die zukünftige Entwicklung Ihres Unternehmens betrachten.